Unser Auftrag ist gesetzlich beschrieben in den nachfolgenden Richtlinien des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales und im § 16 des Kinder- und Jugendhilfefegesetzes (VIII. SGB)

und im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) (Sozialgesetzbuch VIII)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienbildungsstätten

RdErl. d. MS v. 09.08.2004 – 304 – 43 182-31/01 - -Voris 21147 -

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Familienbildungsstätten, die Aufgaben besonderer öffentlicher Ver-antwortung für die Erziehung in Familien i. S. von § 16 des SGB VIII erfüllen.

1.2 Durch Familienbildung soll dazu beigetragen werden, für Familien positive Lebensbedingungen zu erhalten und zu schaffen. Durch Familienbildungsarbeit soll eine gezielte Unterstützung geleistet werden, damit Mütter, Väter und andere Erziehungsverantwortliche in unterschiedlichen Lebenssituationen ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können und Familien in ihrer Kompetenz gestärkt werden.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Die Zuwendung wird zur Deckung von Personalausgaben der hauptberuflich pädagogischen Fachkräfte der Familienbildungsstätten gewährt, damit durch eine angemessene Personalausstattung eine kontinuierliche und qualifizierte Arbeit im Sinne von Nr. 1 sichergestellt ist.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind freie Träger von Familienbildungsstätten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Träger der Familienbildungsstätte hat die Qualität der Angebote durch den Einsatz von Fachkräften zu sichern.

4.2 Die Familienbildungsstätten sollen mit den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen und weiteren Partnern (z.B. Wirtschaft und Vereine) zusammenarbeiten und ein abgestimmtes Angebot nach dem örtlichen Bedarf vorhalten. Die Familienbildungsstätten sollen insbesondere ihre Angebote auch Familien in belasteten Situationen zugänglich machen und sie dort unterbreiten, wo örtlich Unterstützungsbedarf besteht (z.B. in Kindertagesstätten und Schulen).

4.3 Der Lehr- und Arbeitsplan soll folgende Gebiet

4.4 Von den unter Nr. 4.3 genannten Themenbereichen sind wahlweise mindestens sechs in das Programm der Familienbildungsstätten aufzunehmen. Mindestens 30 v. H. der Unterrichtsstunden sind in den ersten fünf genannten Themenbereichen durchzuführen, und zwar überwiegend in eigener pädagogische Verantwortung.

4.5 In jeder Familienbildungsstätte sollen mindestens zwei hauptberuflich beschäftigte pädagogische Fachkräfte in Voll- oder Teilzeit tätig sein. Pädagogische Fachkräfte müssen einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

4.6 Die Familienbildungsstätten müssen einen festen Standort und eigene Räume haben. Sie können Kurse, Seminare, Einzelveranstaltungen, Gesprächskreise, selbsthilfeorientierte Gruppen, offene Treffs und vergleichbare Projekte anbieten, die auch dezentral durchgeführt werden können.

4.7 Maßnahmen können auch in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen durchgeführt werden. Soweit die pädagogische Verantwortung bei finanzhilfeberechtigten Einrichtungen nach dem NEBG liegt, dürfen in diesen Maßnahmen die nach dieser Richtlinie geförderten pädagogischen Fachkräfte nicht unterrichtend tätig sein.

4.8 Die Zuwendung kann erstmals gewährt werden, wenn die Familienbildungsstätte mindestens zwei Jahre bestanden hat und

in dieser Zeit ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat
und

nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit diese Gewähr auf Dauer bietet.

4.9 Das Land erwartet, dass sich der für den Sitz der Familienbildungsstätten zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen an den Ausgaben der Familienbildungsstätte entsprechend der Aufgabenwahrnehmung nach § 16 SGB VIII beteiligt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 50 v. H. der Personalausgaben für eine Stelle bis höchstens VerGr. II a BAT und für eine Stelle bis höchstens VergGr. III BAT. Berechnungsgrundlage sind die vom MF jährlich bekannt gegebenen Durchschnittssätze für diese Vergütungsgruppen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Familienbildungsstätten haben sich an einer durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Evaluation zu beteiligen. Dazu sind quantitative und qualitative Daten zu folgenden Bereichen zur Verfügung zu stellen:

Erreichung der Zielgruppe
Konzeption und Akzeptanz der Themenbereiche
Wirksamkeit der pädagogischen Arbeit

Kooperation, Vernetzung und Präsenz vor Ort

Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Jugendhilfe, Schule und sonstigen gesellschaftlichen Einrichtungen sowie

neuen Kooperationspartnern.

7. Anweisungen zum Verfahren


7.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit diese Richtlinie keine Abweichungen zulässt.

7.2 Der Träger der Familienbildungsstätte stellt den Förderantrag bis zum 30. September für das darauf folgende Kalenderjahr an das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben als Bewilligungsbehörde.

7.3 Die Zuwendung wird in einer Summe zu Beginn des Monats Juli gezahlt. Insoweit finden die Nrn. 1.4, 5.5 und 8.3.1 der ANBest-P keine Anwendung.

7.4 Für die Personalausgaben der geförderten pädagogischen Fachkräfte sind als einfacher Verwendungsnachweis eine Aufstellung über das jeweils gezahlte Jahresgehalt sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ein Nachweis über die nach Nr. 4.4 durchgeführten Unterrichtsstunden einzureichen.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft und
mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.

KJHG

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz beschreibt in § 16 die Aufgabe von Familienbildungsstätten

§ 16
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können.

(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind inbesondere

1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,

2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,

3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.